AGB

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der CONSPECTRA Unternehmensberatung GmbH (im Folgenden kurz CONSPECTRA) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von CONSPECTRA ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2. CONSPECTRA ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch CONSPECTRA selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführ-ungsentscheidungen im Zusammenhang mit den von CONSPECTRA erbrachten Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit diese Leistungen für seine Zwecke geeignet sind. CONSPECTRA übernimmt keine Verantwortung für die Geschäftsführungsentscheidungen, die im Zusammenhang den von ihr erbrachten Leistungen getroffen werden. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen ist CONSPECTRA nicht verantwortlich.

2.4. CONSPECTRA ist nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen, die nicht unmittelbar den Beratungsgegenstand bilden, festzustellen. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2. Der Auftraggeber wird CONSPECTRA auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass CONSPECTRA auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeit-gerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von CONSPECTRA bekannt werden. Der Auftraggeber bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind. CONSPECTRA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen verlassen und ist nicht dafür verantwortlich, diese zu bewerten oder deren Richtigkeit zu überprüfen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehr-ungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von CONSPECTRA zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1. CONSPECTRA verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.

5.2. CONSPECTRA ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. CONSPECTRA ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1. Die Urheberrechte an den von CONSPECTRA und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbeson-dere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben bei CONSPECTRA. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von CONSPECTRA zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Ungeachtet einer Zustimmung begründet eine Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes jedenfalls keine Haftung von CONSPECTRA – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2. Soweit der Auftraggeber aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung von CONSPECTRA dazu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse (oder Teile davon) offen zu legen, ist es ihm dennoch nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

6.3. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt CONSPECTRA zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1. CONSPECTRA ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende wesentliche Unrichtigkeiten und wesentliche Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. CONSPECTRA ist überdies berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

7.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7.3. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, sich auf Entwürfe von Arbeitsergebnissen (die unverbindlich sind) zu verlassen, sondern lediglich auf dessen finale schriftliche Fassung. Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses dienen lediglich internen Zwecken der CONSPECTRA und/oder der Abstimmung mit dem Auftraggeber und stellen demzufolge nur eine Vorstufe von Arbeitsergebnissen dar und sind weder final noch verbindlich und erfordern weitere Überarbeitungen.

7.4. CONSPECTRA ist nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis im Hinblick auf Umstände, die ihr seit dem im Arbeitsergebnis benannten Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Tätigkeit, oder – in Ermangelung eines solchen Zeitpunkts – der Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangt sind oder eintreten, zu aktualisieren.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1. CONSPECTRA haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausge-nommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von CONSPECTRA beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

8.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von CONSPECTRA zurückzuführen ist.

8.4. Für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber ist dieser – auch bei allfälligen von CONSPECTRA vorgeschlagenen Maßnahmen – selbst verantwortlich.

8.5. Sofern CONSPECTRA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt CONSPECTRA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.6. Schadensersatzansprüche sind ungeachtet einer vorhandenen Deckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von CONSPECTRA mit einem Betrag in Höhe des 3-fachen Honorars (maximal jedoch € 300.000) begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf allfällige weitere, wie immer geartete darüber hinausgehende Ansprüche.

8.7. Sofern das Honorar vom Auftraggeber noch nicht vollständig bezahlt wurde, ist die Haftung abweichend von Punkt 8.6. auf das 3-fache des bezahlten Honorars (maximal jedoch € 300.000) begrenzt.

8.8. Eine Haftung von CONSPECTRA einem Dritten gegenüber – insbesondere etwa für die Richtigkeit der erbrachten Leistungen – wird bei Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher Äußerungen nicht begründet. Sollte CONSPECTRA ausnahmsweise doch gegenüber Dritten für ihre Tätigkeit haften, so gelten die vorliegenden AGB auch im Verhältnis zu diesen Dritten. Die Haftungshöchstsumme (vgl. Punkt 8.6.) gilt jedoch nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, wobei die Geschädigten nach ihrem Zuvorkommen befriedigt werden.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1. CONSPECTRA verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2. Weiteres verpflichtet sich CONSPECTRA über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3. CONSPECTRA ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

9.5. Ausnahmen von der Schweigepflicht bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen sowie bei Entbindung durch den Auftraggeber.

9.6. CONSPECTRA ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet CONSPECTRA Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.7. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass an CONSPECTRA übermittelten Daten von CONSPECTRA automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

9.8. Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien (Email, etc.) zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei elektronischer Über-mittlung von Informationen und Daten Übertragungsfehler nicht ausge-schlossen werden können. CONSPECTRA haftet nicht für Schäden, die durch die elektronische Übermittlung verursacht werden. Die elektron-ische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

10. Honorar

10.1. Für die Erbringung der vereinbarten Leistung erhält CONSPECTRA das mit dem Auftraggeber vertraglich festgelegte Honorar. Erweist sich durch nachträglich hervorkommende besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so ist CONSPECTRA verpflichtet, dies dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Anpassung der Vertragskonditionen vorzunehmen. Dies gilt auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren.

10.2. CONSPECTRA ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch CONSPECTRA fällig. CONSPECTRA kann die Auslieferung ihrer Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.

10.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von CONSPECTRA vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4. Alle von CONSPECTRA genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

10.5. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch CONSPECTRA, so behält CONSPECTRA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwend-ungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die CONSPECTRA bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist CONSPECTRA von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1. CONSPECTRA ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch CONSPECTRA ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder 

– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von CONSPECTRA weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung durch CONSPECTRA eine taugliche Sicherheit leistet.

12.3. Darüber hinaus ist CONSPECTRA zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zur sofortigen Beendigung einzelner oder aller Leistungen berechtigt, wenn der Auftraggeber Forderungen hinsichtlich der Inhalte der von CONSPECTRA zu erbringenden Arbeitsergebnisse stellt, wodurch aus Sicht von CONSPECTRA

– die Arbeitsergebnisse (bzw. Teile davon) nicht den Tatsachen entsprechen würden, oder

– die Arbeitsergebnisse (bzw. Teile davon) die Tatsachen nur unvollständig oder verzerrt widergeben würden, oder

– ein Verstoß gegen geltendes Recht erfolgen würde.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass CONSPECTRA für andere Mandanten – einschließlich Wettbewerber des Auftraggebers – tätig wird.

13.2. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.3. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort des registrierten Sitzes von CONSPECTRA. Für Streitigkeiten ist das Gericht am registrierten Sitz von CONSPECTRA zuständig.